Seit 2010 habe ich als Wirtschaftsprüferassistent viel Erfahrung in der Prüfung von Gemeinden und Städten gesammelt. Ich habe eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des gemeinsamen Bildungsprojekts des Finanzministeriums der Slowakischen Republik und der SKAU:
Budgetierung, Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Laut § 19 Abs. 1, Abs. c des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. zur Rechnungslegung haben die Einheiten, die aufgrund der Sonderregelung eine Prüfungspflicht haben.
Sonderregelung der Kommune
– Nr. 83/2004 Slg. zur Haushaltsordnung der Gebietskörperschaften und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der jeweils gültigen Fassung,
– Nr. 369/2002 Slg. Zu den kommunalen Einrichtungen in der jeweils gültigen Fassung,
Laut § 16 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 83/2004 Slg. zur Haushaltsordnung der Gebietskörperschaften und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze ist der Gemeinde verpflichtet ihren Jahresabschluss aufgrund der Sonderregelung prüfen zu lassen – Gesetz über die Rechnungslegung.

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses wird auch die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 7 und 8, Art. 12, § 17 und § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Haushaltsordnung der Gebietskörperschaften geprüft.

Die Prüfungspflicht ist auch in § 9 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 369/1990 Slg. über kommunalen Einrichtungen. (Der Jahresabschluss der Gemeinde wird von einem Wirtschaftsprüfer überprüft. Der Wirtschaftsprüfer überprüft auch andere Tatsachen, die in einer Sonderregelung festgelegt sind. Über Haushaltsordnung der Gebietskörperschaften.)